§ 6 Vergütung der Tagespflegeperson
(1) Die Vergütung für die Tagespflegeperson ist wie folgt geregelt
-Das Entgelt wird stündlich abgerechnet, der Stundensatz beträgt 4,85€ /h, abzüglich des anteiligen Zuschusses Ihrer Heimatgemeinde.
-Die Tagespflegeperson erhält eine Geldleistung durch das Jugendamt des Landkreises Rastatt (aktueller Stundensatz: 6,50 € bei Kindern unter 3 Jahren, 5,50 € bei Kindern über 3 Jahren).
(2) Die Geldleistung des Jugendamtes wird direkt an die Tagespflegeperson überwiesen. Unterbleibt die Zahlung aus Gründen, die durch die Tagespflegeperson nicht zu vertreten sind (z. B. fehlende Mitwirkung der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Jugendamt), erfolgt die entsprechende Vergütung durch die Eltern bzw. den alleinsorgeberechtigten Elternteil an die Tagespflegeperson.
(3) Mit dem Entgelt sind neben der erzieherischen Leistung der Tagespflegeperson auch die Betriebsausgaben abgedeckt (Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege wie Nahrung, Körperpflege, Spiel- und Bastelmaterial sowie die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung, Strom, Telefon etc.).
§ 7 Zahlungsmodalitäten
(1) Der von den Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil zu bezahlende Betrag wird spätestens am 7. Tag nach Rechnungsstellung entrichtet.